RS Vwgh 1997/2/20 93/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Vorbringen eines Nachbarn bezüglich der "Fenster im Dachgeschoß", die nicht richtig "in den Bauabständen" berücksichtigt seien, müssen als Einwendung mit Bezug auf das Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verstanden werden. Ob die Verletzung dieses Rechtes etwa dadurch erfolgt, daß bei der Berechnung bzw Ermittlung der Abstandsflächen nicht das richtige Gebäudeniveau zugrunde gelegt wird, betrifft die Frage der Begründetheit der Einwendung. Der Nachbar ist aber nicht gehalten, die Einwendungen auch - eingehend - zu begründen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993060100.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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