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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
Vorbringen eines Nachbarn bezüglich der "Fenster im Dachgeschoß", die nicht richtig "in den Bauabständen" berücksichtigt seien, müssen als Einwendung mit Bezug auf das Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verstanden werden. Ob die Verletzung dieses Rechtes etwa dadurch erfolgt, daß bei der Berechnung bzw Ermittlung der Abstandsflächen nicht das richtige Gebäudeniveau zugrunde gelegt wird, betrifft die Frage der Begründetheit der Einwendung. Der Nachbar ist aber nicht gehalten, die Einwendungen auch - eingehend - zu begründen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060100.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009