RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0222

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070222.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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