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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da dem Eigentümer eines Privatkanals im Verfahren gemäß § 11 Tir KanalisationsG Parteistellung zukommt, im Enteignungsverfahren aber schon ein mit der Rechtskraftklausel versehener Anschlußbescheid vorgelegt werden muß, ist ihm im Verfahren gemäß § 11 Tir KanalisationsG jedenfalls ein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob sein Kanal für die Aufnahme der Art, Beschaffenheit und der Menge der Abwässer, die von der fremden Anlage abgeleitet werden sollen, geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060261.X02Im RIS seit
09.10.2001