RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0261

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KanalisationsG Tir 1985 §11;
KanalisationsG Tir 1985 §22 Abs1 lita;

Rechtssatz

Da dem Eigentümer eines Privatkanals im Verfahren gemäß § 11 Tir KanalisationsG Parteistellung zukommt, im Enteignungsverfahren aber schon ein mit der Rechtskraftklausel versehener Anschlußbescheid vorgelegt werden muß, ist ihm im Verfahren gemäß § 11 Tir KanalisationsG jedenfalls ein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob sein Kanal für die Aufnahme der Art, Beschaffenheit und der Menge der Abwässer, die von der fremden Anlage abgeleitet werden sollen, geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060261.X02

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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