RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/12 91/07/0087 7 VwSlg 13919 A/1993

Stammrechtssatz

Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technischen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die entweder nach § 121 Abs 1 WRG zu verfahren oder - nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einzuleiten ist. Ist ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt aber nicht zu erkennen, dann steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts - in besonderem auch nicht die Rechtskraft des das bewilligte Projekt betreffenden Überprüfungsbescheides - entgegen (hier: bewilligte Schüttung wurde höher vorgenommen als konsentiert und steht mit dem bewilligten Projekt in engstem Zusammenhang; daher Projektabweichung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070105.X12

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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