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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde gemäß § 38 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw Neuerrichtung einer näher bestimmten Brücke über einen näher genannten Bach im Zuge einer näher genannten Straße erteilt. Unter dem Aspekt eines nicht sofortigen Sanierungserfordernisses der Brücke überwogen die Interessen der Antragsteller an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil aufgrund des von den Antragstellern gerügten mangelhaft durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der dargestellten Stellungnahme nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Verwirklichung des bewilligten Projektes infolge möglicher Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragsteller diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070001.A01Im RIS seit
12.11.2001