RS Vwgh 1997/2/20 AW 97/07/0001

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde gemäß § 38 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw Neuerrichtung einer näher bestimmten Brücke über einen näher genannten Bach im Zuge einer näher genannten Straße erteilt. Unter dem Aspekt eines nicht sofortigen Sanierungserfordernisses der Brücke überwogen die Interessen der Antragsteller an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil aufgrund des von den Antragstellern gerügten mangelhaft durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der dargestellten Stellungnahme nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Verwirklichung des bewilligten Projektes infolge möglicher Inanspruchnahme von Grundeigentum der Antragsteller diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070001.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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