RS Vfgh 1995/6/14 V21/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28.09.1989
Krnt GemeindeplanungsG 1982
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §9

Leitsatz

Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für diese Umwidmung iSd Krnt GemeindeplanungsG 1982; keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen; keine entsprechende Grundlagenforschung

Rechtssatz

Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28.09.1989.

Die vom Gemeinderat angestrebte Verlagerung des Verkehrsaufkommens von der Kärntner Straße B 83 auf die Südautobahn A 2 sowie die Auffassung des Gemeinderates, daß damit "nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen" gegeben sei, ist nicht als wichtiger Grund iS des §9 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 anzusehen, der den Gemeinderat zur Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft berechtigte. Das Raumordnungsrecht im allgemeinen und das Krnt GemeindeplanungsG 1982 im besonderen bieten keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen (vgl. VfSlg. 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.625/1988, 13.023/1992, VfGH 30.9.1993, G23/93). In den angeführten Umständen ist auch keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des §9 Abs2 leg.cit. gelegen, die den Gemeinderat zur vorgenommenen Umwidmung verpflichtet hätte.

Das von der Marktgemeinde Arnoldstein in ihrer Äußerung für die vorgenommene Umwidmung ins Treffen geführte Motiv, es sollte lediglich verhindert werden, daß Umschlag- bzw. Lagerplätze im Bereich von Tankstellen errichtet werden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer durch Lärm, Geruch und Staub führen würden, mag zwar ein im Rahmen des Raumordnungsrechts zu berücksichtigendes Anliegen sein. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch diesbezüglich an tauglichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zu der Frage, ob die Umwidmung gerade des gegenständlichen Grundstücks zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt geeignet war.

Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung, gegen die sich die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken in erster Linie richten, ist nach den im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltenden Rechtsvorschriften, sohin im vorliegenden Fall nach dem Krnt GemeindeplanungsG 1982 (zwischenzeitig novelliert und wiederverlautbart - s LGBl. Nr. 105/1994 und LGBl. Nr. 23/1995) zu beurteilen (VfSlg. 12.382/1990 mwN). (ebenso E v 10.10.95, G21/95 ua).

(Anlaßfall B302/94, E v 28.06.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V21.1995

Dokumentnummer

JFR_10049386_95V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten