RS Vwgh 1997/2/20 93/15/0096

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Hat der Vorsitzende des Spruchsenates in seiner Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag ausgeführt, er sei grundsätzlich bei Befangenheit restriktiv und habe daher auch keinen Anlaß gesehen, sich im Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten "quasi außer Dienst zu stellen"; unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten könne in der Öffentlichkeit unter Umständen eine Befangenheit gesehen werden, weshalb er ersuche, die Finanzstrafsache seinem Vertreter zuzuteilen, so hat er damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß seiner Ansicht nach wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150096.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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