RS Vwgh 1997/2/20 95/15/0091

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wer der Abgabenbehörde gegenüber den relevanten Sachverhalt nicht vollständig offengelegt hat, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150091.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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