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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/28 91/18/0042 1Stammrechtssatz
Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0114; E 17.6.1987, 87/03/0128; E 5.3.1990, 89/15/0015; B 12.3.1990, 90/19/0131).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070118.X01Im RIS seit
11.07.2001