RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/28 91/18/0042 1

Stammrechtssatz

Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Hinweis E 29.10.1985, 85/05/0114; E 17.6.1987, 87/03/0128; E 5.3.1990, 89/15/0015; B 12.3.1990, 90/19/0131).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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