Index
E3L E03502000Norm
31990L0313 UmweltInformations-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172Rechtssatz
Art 14 Pflanzenschutzmittel-RL schützt - mit Ausnahmen - Informationen, die vom Antragsteller entweder im Verfahren vor der Europäischen Kommission oder vor der nationalen Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Eine Vorlage solcher Informationen im Rahmen eines nationalen Zulassungsverfahrens oder eines nationalen Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung führt daher nicht nur nicht zum Verlust des Datenschutzes, sondern ist im Gegenteil Gegenstand des durch Art 14 Pflanzenschutzmittel-RL geregelten Datenschutzes. Der Einwand, die Vorlage der nach § 13 Abs 2 PMG geforderten Unterlagen führe zum Verlust des Datenschutzes, ist daher nicht geeignet, die unterbliebene Vorlage dieser Unterlagen zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X03Im RIS seit
07.06.2001