RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

E3L E03502000
E3L E15202000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

31990L0313 UmweltInformations-RL;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art14;
B-VG Art20 Abs3;
PMG §13 Abs2;
PMG §8;
PMG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172

Rechtssatz

Art 14 Pflanzenschutzmittel-RL schützt - mit Ausnahmen - Informationen, die vom Antragsteller entweder im Verfahren vor der Europäischen Kommission oder vor der nationalen Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Eine Vorlage solcher Informationen im Rahmen eines nationalen Zulassungsverfahrens oder eines nationalen Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung führt daher nicht nur nicht zum Verlust des Datenschutzes, sondern ist im Gegenteil Gegenstand des durch Art 14 Pflanzenschutzmittel-RL geregelten Datenschutzes. Der Einwand, die Vorlage der nach § 13 Abs 2 PMG geforderten Unterlagen führe zum Verlust des Datenschutzes, ist daher nicht geeignet, die unterbliebene Vorlage dieser Unterlagen zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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