RS Vwgh 1997/2/20 95/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, sind allenfalls von den Parteien zu entkräften. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muß ausreichend begründet sein (Hinweis E 24.1.1983, 83/10/0160, VwSlg 10952 A/1983). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0113). In gleicher Weise besteht aber keine Verpflichtung der Parteien, Sachverhaltsannahmen der Behörde, die nicht ausreichend begründet sind, durch eigene Überlegungen zu entkräften.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060024.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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