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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, sind allenfalls von den Parteien zu entkräften. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muß ausreichend begründet sein (Hinweis E 24.1.1983, 83/10/0160, VwSlg 10952 A/1983). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0113). In gleicher Weise besteht aber keine Verpflichtung der Parteien, Sachverhaltsannahmen der Behörde, die nicht ausreichend begründet sind, durch eigene Überlegungen zu entkräften.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060024.X03Im RIS seit
03.05.2001