RS Vwgh 1997/2/20 94/07/0132

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1045;
ABGB §869;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §14 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Ein Tauschvertrag über Grundstücke kommt dann nicht wirksam zustande, wenn das Flächenmaß der getauschten Grundstücke weder bestimmt noch bestimmbar ist. Die vor der Agrarbehörde im Rahmen eines Kommassierungsverfahrens aufgenommene Niederschrift, die eine "Einigung" über den "Tausch" von Liegenschaften enthält, wobei die betreffenden Grundstücke in einem Anhang zur Niederschrift angeführt und mit dem Vermerk "teilw" versehen sind, und die einen "flächenmäßigen Ausgleich im Rahmen der Neuzuteilung" vorsieht, eignet sich nicht zur Beurkundung eines Rechtsgeschäftes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070132.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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