RS Vfgh 1995/6/16 V52/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §61a

Leitsatz

Nachträglicher Kostenzuspruch nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Das Erkenntnis (Aufhebung des §28 dritter Satz Nö Taxi-BetriebsO mit E v 10.03.95, V52/94) enthält keinen Kostenzuspruch, obgleich ein entsprechender Antrag (durch Verzeichnung der begehrten Kosten) gestellt worden war.

Der Zuspruch von Kosten war daher nachzuholen. Dem Einschreiter sind gemäß §61a VfGG die verzeichneten Kosten in der Höhe von 15.000 S zuzusprechen. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V52.1994

Dokumentnummer

JFR_10049384_94V00052_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten