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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Dem Begriff der Entschädigung für Einnahmen kann zwar der Inhalt beigemessen werden, daß es nicht der Geschädigte selber sein darf, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt hat (Hinweis Quantschnigg/Schuch; Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 6.1. aE). Darüber hinaus ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150079.X03Im RIS seit
07.06.2001