RS Vwgh 1997/2/20 93/06/0230

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §38 Abs2;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Annahme der Beh, eine Reduzierung der aus einer Sichtbehinderung durch eine Hecke resultierenden Gefahr durch bauliche Maßnahmen komme wegen der damit verbundenen Kosten nicht in Betracht, WEIL die Möglichkeit eines Auftrages zum Zurückschneiden der Hecke bestünde, stellt eine gravierende Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf § 38 Abs 2 Vlbg LStG dar. Eine (auch gesetzlich vorgesehene) Eigentumsbeschränkung darf nicht ohne Prüfung der zur Verfügung stehenden Alternativen verfügt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993060230.X03

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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