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L85008 Straßen VorarlbergNorm
LStG Vlbg 1969 §38 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme der Beh, eine Reduzierung der aus einer Sichtbehinderung durch eine Hecke resultierenden Gefahr durch bauliche Maßnahmen komme wegen der damit verbundenen Kosten nicht in Betracht, WEIL die Möglichkeit eines Auftrages zum Zurückschneiden der Hecke bestünde, stellt eine gravierende Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf § 38 Abs 2 Vlbg LStG dar. Eine (auch gesetzlich vorgesehene) Eigentumsbeschränkung darf nicht ohne Prüfung der zur Verfügung stehenden Alternativen verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060230.X03Im RIS seit
28.11.2001