RS Vwgh 1997/2/20 95/15/0079

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/15/0195 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 befindet sich im fünften Teil "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" des EStG 1988. Schon daraus, vor allem aber aus der eindeutigen Formulierung ("Arbeitslohn", "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer", "Lohnzahlungszeiteraum", "Lohnsteuer", "Dienstverhältnis", "Lohnsteuertarif") des § 67 EStG 1988 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß diese Bestimmung nur für die Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 3). Der Bestimmung kommt innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 die Funktion eines Ausgleiches für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten zu (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150079.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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