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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als "allgemeines Wohngebiet" trotz eines auf diesem Gebiet bestehenden Tischlereibetriebes angesichts des dem Gesetz entsprechenden Zieles des Verordnungsgebers der künftigen Verwendung der Grundfläche als WohngebietRechtssatz
Der mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.90 genehmigte Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verordnungsgeber muß im Wege eines Flächenwidmungsplanes nicht unbedingt den bestehenden Zustand festschreiben; vielmehr hat er im Rahmen der vom Raumordnungsgesetzgeber (hier: im Stmk RaumOG 1974) aufgestellten Richtlinien (die vorsehen, daß auch - aber nicht nur - auf die bestehende Verbauung Bedacht zu nehmen ist) sowie im Rahmen der vorgegebenen Ziele die künftig gewünschte Verwendung der einzelnen Grundflächen festzulegen.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Rottenmann hat sich im Rahmen des ihm zugebilligten Planungsermessens bewegt, wenn er das gesamte Gebiet als Wohngebiet gewidmet hat. Es war ein dem Gesetz entsprechendes Ziel des Verordnungsgebers, hier keine neuen Betriebe ansiedeln zu lassen und bestehende Betriebe zu bewegen, ihren Standort anderswohin zu verlegen. Der Flächenwidmungsplan sieht für Betriebsansiedlungen an anderen Orten Industrie- und Gewerbegebiete vor; §23 Abs15 Stmk RaumOG 1974 idF der Novelle LGBl 41/1991 läßt bei bestehenden Betrieben in Wohngebieten bauliche Maßnahmen zu, wenn sie mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung oder mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind.
Es kann hier nicht davon gesprochen werden, daß Wohngebiet an Betriebsgebiet heranrückt; vielmehr rückt hier die Wohnverbauung an Grundflächen heran, die ohnehin auch als Wohngebiet gewidmet sind.
(Anlaßfall B1504,1505/92, E v 16.06.95, Abweisung der Beschwerde der Inhaber des Tischlereibetriebes als Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V28.1995Dokumentnummer
JFR_10049384_95V00028_01