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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;Rechtssatz
§ 51 Abs 1 VStG idF BGBl 358/1990 trat zwar mit Ablauf des 30.9.1993 außer Kraft, wurde aber mit der Nov BGBl 666/1993 mit gleichem Wortlaut per 1.10.1993 - also "nahtlos" - gleichlautend wieder "in Kraft gesetzt". Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß der UVS die Zuständigkeit eingebüßt hätte, über Berufungen zu entscheiden, die vor dem 1.10.1993 eingebracht wurden. Vielmehr änderte dies nichts an der gegebenen Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060021.X01Im RIS seit
11.07.2001