RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0237

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

§ 34 Abs 1 Stmk ROG setzt nicht die Baulandeignung iSd § 23 Abs 1 Stmk ROG voraus, sondern es ist nur zu prüfen, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet ist (Hinweis E 15.12.1994, 94/06/0190, ergangen im ersten Rechtsgang); als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der grundsätzlichen Baulandeignung kamen zum Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides noch der Absatz 2 des § 23 Stmk ROG sowie die Absätze 3 und 4 dieses Paragraphen in Betracht; mit dem LGBl Nr 1/1995, ausgegeben am 31.1.1995, trat § 23 Abs 2 Stmk ROG mit Wirksamkeit vom 1.2.1995, somit vor der Erlassung des nunmehr angefochenen Bescheides, außer Kraft. Damit war in bezug auf diese Bestimmung auch keine Bindungswirkung an das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994 gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060237.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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