RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 41 Abs 3 und § 41 Abs 5 WRG erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§ 60 ff WRG). Die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten