RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0130

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die behördlich festgestellte Durchführung eines nicht bewilligten Kiesabbaus im Grundwasserschwankungsbereich zu drei verschiedenen Zeitpunkten berechtigt im konkreten Fall zur Annahme eines durchgehenden Tatzeitraumes zwischen dem ersten und dem letzten Zeitpunkt (Hier: Kiesabbau behördlich festgestellt am 7.Juni und 25.November desselben Jahres und am 13. Jänner des Folgejahres).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070130.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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