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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41 Abs1;Rechtssatz
Sind zu einem Gemeindegebiet gehörige Liegenschaften von einer Hochwassergefahr betroffen, so ist die Gemeinde zur Antragstellung gemäß § 42 WRG legitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bewilligten Maßnahmen über das Gemeindegebiet der antragstellenden Gemeinde hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012