RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

Rechtssatz

Die von Wohnhäusern im "Wohngebiet" iSd § 14 Abs 3 Vlbg RPG typischerweise ausgehenden Emissionen sind hinzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 93/06/0207 und 94/06/0078); dies hat sinngemäß für die Errichtung einer Garage (hier Doppelgarage) auf einem als "Baufläche-Mischgebiet" iSd § 14 Abs 4 Vlbg RPG gewidmeten Grundstück zu gelten. Das bedeutet insbesondere, daß die Nachbarn die Immissionen hinzunehmen haben, die typischerweise mit der Verwendung einer auf dem Baugrund errichteten Doppelgarage ausgehen. Es ist daher Aufgabe der Nachbarn, konkret darzutun, welche über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung oder welche Gefährdung aus der Realisierung der Doppelgarage für sie entstehen könnte (Hinweis E 29.4.1986, 85/06/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060289.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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