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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3 litg;Rechtssatz
Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird, führen dazu, daß durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozeß selbst ausgesetzt wird. Diese Baggerungen sind bewilligungspflichtig nach § 32 WRG (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0251). Die Durchführung einer solchen Baggerung ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung des § 137 Abs 3 lit g WRG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070130.X03Im RIS seit
12.11.2001