RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0254

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112;

Rechtssatz

Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (Hinweis E 28.1.1992, 91/07/0012; E 22.9.1992,92/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0166). Kam dem Bf somit unabhängig von der Frage seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einfluß auf die Gestaltung der dem Konsensträger gegenüber gesetzten Fristen nach § 112 WRG nicht zu, dann konnte die von der belBeh im angefochtenen Bescheid nachgetragene Setzung solcher Fristen gegenüber dem Konsensträger die Rechtssphäre des Bf auch dann nicht berühren, wenn die belBeh zur nachträglich vorgenommenen Fristsetzung aus dem Grunde des § 62 Abs 4 AVG nicht berechtigt gewesen sein sollte. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070254.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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