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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (Hinweis E 28.1.1992, 91/07/0012; E 22.9.1992,92/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0166). Kam dem Bf somit unabhängig von der Frage seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einfluß auf die Gestaltung der dem Konsensträger gegenüber gesetzten Fristen nach § 112 WRG nicht zu, dann konnte die von der belBeh im angefochtenen Bescheid nachgetragene Setzung solcher Fristen gegenüber dem Konsensträger die Rechtssphäre des Bf auch dann nicht berühren, wenn die belBeh zur nachträglich vorgenommenen Fristsetzung aus dem Grunde des § 62 Abs 4 AVG nicht berechtigt gewesen sein sollte. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070254.X01Im RIS seit
12.11.2001