RS Vwgh 1997/2/20 95/06/0138

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §3 idF 1994/082;

Rechtssatz

Der VfGH hat § 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 11/1994 idF LGBl 82/1994 mit Erkenntnis vom 29.11.1996, G 189-193/96 und G 277/96, aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung auf die vor Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. § 3 dieses Gesetzes ist daher auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060138.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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