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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der VfGH hat § 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 11/1994 idF LGBl 82/1994 mit Erkenntnis vom 29.11.1996, G 189-193/96 und G 277/96, aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung auf die vor Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. § 3 dieses Gesetzes ist daher auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060138.X01Im RIS seit
20.11.2000