RS VwGH Erkenntnis 1997/02/20 95/06/0024

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt aufgrund der Bestimmung des § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 ein subjektives Recht auf Einhaltung der nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse zu, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe iSd § 24 Abs 2 Tir ROG 1984 im Bebauungsplan nicht durch die Angabe einer Wandhöhe, sondern durch die Angabe einer Anzahl der Vollgeschoße festgelegt ist (Hinweis E 13.7.1985, 85/06/0021). Da gem § 62 Abs 1 Tir ROG 1994 die Festlegung der Bauhöhe von Gebäuden in gleicher Weise wie nach § 24 Abs 2 Tir ROG 1984 durch die Angabe einer Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschosse erfolgen kann, hat sich an der für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse eingehalten wird, maßgeblichen Rechtslage auch durch die Erlassung des Tir ROG 1994 nichts geändert. Ein Widerspruch bestehender Bebauungspläne zu den Bestimmungen des Tir ROG 1994 iSd § 114 Abs 1 letzter Satz Tir ROG 1994 besteht daher hinsichtlich der Festsetzung der Bauhöhe durch die Zahl der Vollgeschoße nicht (Hinweis § 62 Tir ROG 1994), sodaß auf diese Festlegungen im Bauverfahren Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/06/0030).

Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Planung Widmung BauRallg3
Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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