RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0063

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §1 Abs1;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §70;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Baugebrechen vorliegt, kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Werden aber von der Behörde auf Grund eines Augenscheins nicht unbeträchtliche Putzschäden an den an einer öffentlichen Straße gelegenen Fassaden eines Gebäudes festgestellt (wie insbesondere im vorliegenden Fall die bei der Überprüfung festgestellten Mängel betreffend abgebröckelten Putz, lose Putzteile und daß über den gesamten Bereich der Straßenfassaden augenscheinlich Risse bestehen, die auf einen bereits lockeren, porösen Putz schließen lassen), kann die Behörde - ohne daß es eines Sachverständigengutachtens bedurfte - daraus schließen, daß durch die dadurch gegebene Gefahr des Abbröckelns von Teilen des Putzes der Fassade eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bewirkt werde. Diesbezüglich bedarf es keines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen. Sofern aber die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission in bezug auf ein Gebäude, das in seiner baulichen Charakteristik gemäß § 3 Abs 1 AltstadterhaltungsG Graz 1980 für das Stadtbild von Bedeutung ist, eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes des Gebäudes festgestellt hat, kann die Behörde gestützt darauf auf eine gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes schließen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060063.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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