RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0110

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5 idF 1990/357;
AVG §64a;
AVG §66 Abs4;
AVGNov 1990;

Beachte

Siehe jedoch: 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 5; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 7; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 4;

Rechtssatz

Wenngleich seit der Novelle zum AVG durch das Bundesgesetz BGBl 357/1990 im § 63 Abs 5 AVG nicht mehr die Worte "schriftlich oder telegraphisch" enthalten sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur schriftlichen Einbringung (der nach § 13 Abs 1 AVG auch die dort genannten Einbringungsformen gleichzuhalten sind) bereits aus § 13 Abs 2 AVG.

Hier: mündlich durch einen Vertreter der Bundesstraßenverwaltung eingebrachte Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, über die eine handschriftliche Notiz im Akt des Landeshauptmannes besteht und die offensichtlich von einem Amtsorgan und dem einschreitenden Vertreter der Bundesstraßenverwaltung gezeichnet ist. Die Berufung wurde weder schriftlich noch in einer der im § 13 Abs. 1 AVG genannten, der Schriftform gleichzuhaltenden Formen, eingebracht. Es liegt daher keine zulässige Berufung vor, sodaß weder die Zuständigkeit zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Behörde erster Instanz noch jene zu einer Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) gegeben waren. Die belangte Behörde hätte die vermeintliche Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060110.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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