Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zu jenem Zeitpunkt, zu dem der erstinstanzliche Bescheid erlassen wurde, bestand zur Anordnung der darin enthaltenen Maßnahmen keine Notwendigkeit mehr, da die Maßnahmen bereits gesetzt waren. Die Berufungsbehörde hat jedoch nach stRsp des VwGH die in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehende Änderung des Sachverhaltes bei ihrer Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß der ihr entsprechende gesetzmäßige Zustand hergestellt wird. Auf den Fall hingegen, daß der gesetzmäßige Zustand bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war, treffen diese Überlegungen nicht zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070204.X04Im RIS seit
12.11.2001