RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0204

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z3;
WRG 1959 §122 Abs1;

Rechtssatz

Zu jenem Zeitpunkt, zu dem der erstinstanzliche Bescheid erlassen wurde, bestand zur Anordnung der darin enthaltenen Maßnahmen keine Notwendigkeit mehr, da die Maßnahmen bereits gesetzt waren. Die Berufungsbehörde hat jedoch nach stRsp des VwGH die in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehende Änderung des Sachverhaltes bei ihrer Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß der ihr entsprechende gesetzmäßige Zustand hergestellt wird. Auf den Fall hingegen, daß der gesetzmäßige Zustand bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war, treffen diese Überlegungen nicht zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070204.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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