RS Vwgh 1997/2/21 97/18/0036

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Das im Gesamtverhalten des Fremden - Eingehung einer Ehe bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen; viele Monate dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, den er auch nach deswegen erfolgter Bestrafung fortgesetzt hat - begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des Fremden wird durch die Tatsache, daß seine Ehe bereits vor mehr als drei Jahren für nichtig erklärt wurde, nicht geschmälert, weil abgesehen davon, daß dieser Zeitraum im gegebenen Zusammenhang keineswegs als lang zu werten ist, sein mit der rechtsmißbräuchlichen Eheschließung begonnenes, gegen das Schutzgut öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gerichtetes Fehlverhalten mit einem nun schon fast zwei Jahre dauernden unerlaubten Aufenthalt gleichsam nahtlos fortgesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180036.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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