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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ausführungen, daß im konkreten Fall die privaten und familiären Interessen des Fremden, auf die bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 Bedacht zu nehmen ist, die öffentlichen Interessen an der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden überwiegen (hier: Der Fremde wurde im Jahr 1987 vom Jugendgerichtshof wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt; weiters Verurteilung des Fremden nach § 16 Abs 1 SGG zu einer Geldstrafe von S 18000,-- vor dem Strafbezirksgericht im Jahre 1993; neun Monate nach dieser Verurteilung Sicherstellung von 1,4 g Haschisch bei ihm; er lebt seit dem vierten Lebensjahr und somit seit über 23 Jahren in Österreich, hat hier die Schule besucht und übt einen Beruf aus; seine Eltern und Geschwister leben im Inland; er beabsichtigt, demnächst eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995180297.X02Im RIS seit
20.11.2000