RS Vwgh 1997/2/21 95/18/0297

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11;
MRK Art8 Abs1;
SGG §16 Abs1;
StGB §127;
StGB §129;

Rechtssatz

Ausführungen, daß im konkreten Fall die privaten und familiären Interessen des Fremden, auf die bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 Bedacht zu nehmen ist, die öffentlichen Interessen an der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden überwiegen (hier: Der Fremde wurde im Jahr 1987 vom Jugendgerichtshof wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt; weiters Verurteilung des Fremden nach § 16 Abs 1 SGG zu einer Geldstrafe von S 18000,-- vor dem Strafbezirksgericht im Jahre 1993; neun Monate nach dieser Verurteilung Sicherstellung von 1,4 g Haschisch bei ihm; er lebt seit dem vierten Lebensjahr und somit seit über 23 Jahren in Österreich, hat hier die Schule besucht und übt einen Beruf aus; seine Eltern und Geschwister leben im Inland; er beabsichtigt, demnächst eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180297.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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