RS Vwgh 1997/2/21 95/18/0991

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
FrG 1993 §41;

Rechtssatz

Stellt ein aus der Schubhaft entlassener Fremder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 vom Ausland aus zu stellen ist, so hat er auf Grund der ihn im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes den nach den Umständen des Falles nur von ihm erbringbaren Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen Aufenthalt im Ausland ab seiner Entlassung aus der Schubhaft zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180991.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten