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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Stellt ein aus der Schubhaft entlassener Fremder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 vom Ausland aus zu stellen ist, so hat er auf Grund der ihn im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes den nach den Umständen des Falles nur von ihm erbringbaren Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen Aufenthalt im Ausland ab seiner Entlassung aus der Schubhaft zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995180991.X01Im RIS seit
02.05.2001