RS Vfgh 1995/6/16 B1504/92, B1505/92

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Veröffentlicht am 16.06.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90
VfGG §88

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde der Inhaber eines Tischlereibetriebes als Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern angesichts der im E v 16.06.95, V28,29/95, festgestellten Gesetzmäßigkeit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" einer Grundfläche im Flächenwimungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90.

Der Steiermärkischen Landesregierung waren die von ihr beantragten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und für die Erstattung einer Gegenschrift in Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1504,1505/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1995 B 1504,1505/92

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1504.1992

Dokumentnummer

JFR_10049384_92B01504_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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