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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90Rechtssatz
Abweisung der Beschwerde der Inhaber eines Tischlereibetriebes als Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern angesichts der im E v 16.06.95, V28,29/95, festgestellten Gesetzmäßigkeit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" einer Grundfläche im Flächenwimungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90.
Der Steiermärkischen Landesregierung waren die von ihr beantragten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und für die Erstattung einer Gegenschrift in Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1504.1992Dokumentnummer
JFR_10049384_92B01504_01