RS Vwgh 1997/2/24 97/17/0038

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/03/0011 1 (darauf, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält, kommt es nicht an; § 7 ZustG ist im Falle der zulässigen und wirksamen Ersatzzustellung nicht anwendbar)

Stammrechtssatz

Aus § 16 Abs 5 ZustG ergibt sich, daß, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, daß die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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