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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 6Stammrechtssatz
Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (Hinweis: E 21.5.1992, 91/17/0044; E 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X03Im RIS seit
11.07.2001