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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 103 Abs 1 MOG idF 1994/664 bleibt es der Behörde unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs 1 MOG idF 1994/664 einen Bescheid aufzuheben und entsprechend dem ergänzend festgestellten Sachverhalt einen geänderten Spruch (neu) zu erlassen. Bei der Feststellung der zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 war die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Umstände, die bei der Festsetzung dieser Anlieferungs-Referenzmenge von Bedeutung sind, in Betracht zu ziehen und die Referenzmenge gegebenenfalls auch unter Brücksichtigung von Mengen, die von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden waren, festzustellen (auch ein Außerachtlassen eines Sachverhaltselements führt dazu, daß der Sachverhalt im betreffenden Bescheid iSd § 103 Abs 1 Z 1 MOG idF 1994/664 unrichtig festgestellt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170399.X01Im RIS seit
27.04.2001