RS Vfgh 1995/6/17 B1956/94

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Veröffentlicht am 17.06.1995
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G
EWR-Abkommen Art6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an eine Bürgerinitiative betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Straßenbauprojekts mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung ist eine bloße Mitteilung an die Bürgerinitiative in deren Eigenschaft als Einschreiterin, ihr Anbringen sei ohne unnötigen Aufschub an den Landeshauptmann weitergeleitet worden, um ihm die Berücksichtigung der Argumente der Einschreiter zu ermöglichen. Ein solcher Hinweis kann in der hier erfolgten Form nicht als bescheidmäßiger Abspruch über die Parteistellung oder die Zuständigkeit der Behörde, die die Weiterleitung veranlaßt hat, gewertet werden.

Zwar trifft es zu, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der Eingabe gemäß Anhang XX (Rechtsakt 1) des EWR-Abkommens die Richtlinie des Rates vom 27.06.85 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 v. 05.07.85) in Geltung stand und angesichts des Art6 EWR-Abkommen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, daß sich der einzelne vor den nationalen Instanzen darauf berufen kann (vgl. Schweitzer-Hummer, Europarecht4, 1993, 82 f.), sie also objektiv geeignet war, unmittelbar angewendet zu werden. Aber weder aus Art6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie ergibt sich, daß einer bestimmten Interessentengruppe in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zukommt oder eingeräumt werden müßte.

Denn die Weiterleitung der Stellungnahme der Bürgerinitiative an den Landeshauptmann, von der ihr mit dem bekämpften Schreiben Mitteilung gemacht wurde, diente iSd Art6 Abs2 der Richtlinie dem Ziel, "der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern".

Entscheidungstexte

  • B 1956/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1995 B 1956/94

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bescheidbegriff, Staatsverträge, Anwendbarkeit Staatsvertrag, EWR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1956.1994

Dokumentnummer

JFR_10049383_94B01956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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