RS Vwgh 1997/2/24 95/17/0194

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenV Graz 1979 §2;
ParkgebührenV Graz 1979 §4;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte in der an den UVS gerichteten Berufung vor, daß er die in der Strafverfügung und im Straferkenntnis ihm zur Last gelegte Tat bestreite und daß er nur aus einem entschuldbaren Irrtum heraus die Uhrzeit am Parkschein falsch angekreuzt habe, kann dieses Vorbringen auch so verstanden werden, daß der Beschuldigte damit Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen, welche die innere Tatseite bzw die Vorwerfbarkeit (Schuld) betreffen, bekämpft. Enthält das Vorbringen auch rechtliche Beurteilungen, so kann nicht gesagt werden, daß der Beschuldigte iSd § 51e Abs 2 VStG "AUSDRÜCKLICH nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet" habe.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ausdrücklich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170194.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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