RS Vwgh 1997/2/24 94/17/0344

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0124 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. (Hinweis auf B 19.1.1984, 83/16/0136)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170344.X01

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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