Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0133).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170344.X02Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010