RS Vwgh 1997/2/24 94/17/0344

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0133).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170344.X02

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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