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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Rechtssatz
Werden im Haftungsbescheid erster Instanz bereits mehrere Abgabenbescheide angeführt und führt die Berufung des Abgabepflichtigen den oder die Bescheide, gegen die sich die Berufung (auch) richten soll, nicht aus (§ 193 Abs 1 und § 193 Abs 2 Wr LAO), so bedarf es hinsichtlich der Berufung gegen den Abgabenanspruch einer Berufungsergänzung iSd § 210 Wr LAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X08Im RIS seit
11.07.2001