RS Vwgh 1997/2/24 96/17/0066

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §6 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §6 Abs3;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 Abs 3 Wr AnkündigungsabgabeG bzw § 6 Abs 3 Wr AnkündigungabgabeV 1985 schließen die Anwendung des § 7 Wr LAO nicht aus. Der Umstand, daß neben dem Rechtsträger des Rundfunkunternehmens die Ankündigenden für die Abgabe zur ungeteilten Hand haften, schließt die Geschäftsführerhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten des Rechtsträgers des Rundfunkunternehmens (auch für die Abgabe, für die weitere Haftende vorhanden sind) nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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