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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §6 Abs3;Rechtssatz
§ 6 Abs 3 Wr AnkündigungsabgabeG bzw § 6 Abs 3 Wr AnkündigungabgabeV 1985 schließen die Anwendung des § 7 Wr LAO nicht aus. Der Umstand, daß neben dem Rechtsträger des Rundfunkunternehmens die Ankündigenden für die Abgabe zur ungeteilten Hand haften, schließt die Geschäftsführerhaftung für die Abgabenverbindlichkeiten des Rechtsträgers des Rundfunkunternehmens (auch für die Abgabe, für die weitere Haftende vorhanden sind) nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X01Im RIS seit
11.07.2001