RS Vwgh 1997/2/24 97/17/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0020 97/17/0021

Rechtssatz

Gem § 2 Abs 2 VStG liegt der Tatort bei Verletzung der Lenkerauskunftspflicht am Sitz der anfragenden Behörde (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211; E VS 31.1.1996, 93/03/0156), also im Inland. Die Ausländereigenschaft - gleich in welchem Land - entbindet den Alleingeschäftsführer einer GmbH, mag diese auch im Ausland ihren Sitz haben, jedenfalls nicht von seiner Veranwortung iSd § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin (allein) berufene Person, zumal die behauptete Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgrund der Distanz (zum Sitz der GmbH) schon im Hinblick auf die Möglichkeiten des Briefverkehrs, Telefonverkehrs und Telefaxverkehrs auszuschließen ist und sonstige Hindernisse nicht konkretisiert wurden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170019.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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