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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0020 97/17/0021Rechtssatz
Gem § 2 Abs 2 VStG liegt der Tatort bei Verletzung der Lenkerauskunftspflicht am Sitz der anfragenden Behörde (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211; E VS 31.1.1996, 93/03/0156), also im Inland. Die Ausländereigenschaft - gleich in welchem Land - entbindet den Alleingeschäftsführer einer GmbH, mag diese auch im Ausland ihren Sitz haben, jedenfalls nicht von seiner Veranwortung iSd § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin (allein) berufene Person, zumal die behauptete Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgrund der Distanz (zum Sitz der GmbH) schon im Hinblick auf die Möglichkeiten des Briefverkehrs, Telefonverkehrs und Telefaxverkehrs auszuschließen ist und sonstige Hindernisse nicht konkretisiert wurden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170019.X01Im RIS seit
26.11.2001