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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, findet am Wesen der Ausfallshaftung, wie sie auch in § 7 Wr LAO normiert ist, seine Schranke (Hinweis E 8.11.1978, 1197/78). Der nach § 7 Wr LAO idF vor der Nov LGBl 1992/40 Haftungspflichtige haftet nur unter der Voraussetzung, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich ist, der nach den Abgabenvorschriften (uneingeschränkt) als Gesamtschuldner in Betracht kommt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X04Im RIS seit
11.07.2001