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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme des Vertreters nach § 7 Wr LAO setzt (Hinweis E 8.11.1978, 1197/78) voraus, daß die Abgabe weder beim Vertretenen noch bei demjenigen einzubringen ist, der für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Die Geltendmachung der Haftung wie auch die nachfolgende Auswahl der Schuldner ist zwar in das Ermessen der Behörde gestellt; dieser Grundsatz findet indes am Wesen der Ausfallshaftung, wie sie auch § 7 Wr LAO normiert, seine rechtliche Schranke.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X07Im RIS seit
11.07.2001