RS Vwgh 1997/2/24 96/17/0066

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme des Vertreters nach § 7 Wr LAO setzt (Hinweis E 8.11.1978, 1197/78) voraus, daß die Abgabe weder beim Vertretenen noch bei demjenigen einzubringen ist, der für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Die Geltendmachung der Haftung wie auch die nachfolgende Auswahl der Schuldner ist zwar in das Ermessen der Behörde gestellt; dieser Grundsatz findet indes am Wesen der Ausfallshaftung, wie sie auch § 7 Wr LAO normiert, seine rechtliche Schranke.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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