RS Vfgh 1995/6/17 V353/94, V354/94

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Veröffentlicht am 17.06.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 17.12.85 idF des Beschlusses vom 25.02.87 §6
Nö BauO §3
Nö BauO §4 Abs3
Nö ROG 1976 §19

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf betreffend Baulichkeiten im Grünland wegen Widerspruchs zum Nö ROG 1976 infolge ausschließlichen Abstellens auf eine Bewirtschaftung für Zwecke des Weinbaus und eines im Ergebnis dadurch für sämtliche als Grünland gewidmete Flächen bewirkten Bauverbotes

Rechtssatz

§6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 17.12.85 idF des Beschlusses vom 25.02.87 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Es ist weder Aufgabe einer Flächenwidmung nach §19 Nö ROG 1976, geschweige denn einer Bebauungsplanung gemäß §3 ff Nö BauO, eine bestimmte landwirtschaftliche Nutzung im Wege der baulichen Gestaltung zu gebieten und jedwede andere Art einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grünlandes auszuschließen. Dadurch, daß die Marktgemeinde Perchtoldsdorf Bebauungsvorschriften erlassen hat, die ausschließlich auf eine Bewirtschaftung der als Grünland gewidmeten Flächen für Zwecke des Weinbaus abstellen, hat sie §19 Abs2 und Abs4 Nö ROG 1976 verletzt, denen zufolge im Grünland auch Baulichkeiten für andere land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zulässig sind.

Eine Bebauungsvorschrift, die lediglich Hüterhäuschen oder Wetterschutzhütten mit einer maximalen Grundfläche von 5 m2 und einer maximalen Traufenhöhe von 2,5 m zuläßt, reicht für die gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecke jedenfalls nicht aus. Dem §19 Nö ROG 1976 widerspricht es auch, landwirtschaftliche Betriebsstätten in Zukunft nur mehr errichten zu lassen, "wenn sie dauernd auf gemeinnütziger Basis geführt werden" und wenn sie überdies "nur Betriebsräume, jedoch keine Wohnungen, enthalten".

Das durch §6 der Bebauungsvorschriften im Ergebnis angeordnete Bauverbot kann auch nicht mit der "Pflege des Orts- und Landschaftsbildes" begründet werden.

(Anlaßfälle B1525/93, B1266/94, E v 17.06.95, teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 353,354/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.06.1995 V 353,354/94

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V353.1994

Dokumentnummer

JFR_10049383_94V00353_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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