RS Vwgh 1997/2/25 95/14/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §25 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/13/0285 1

Stammrechtssatz

Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd

§ 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 25.1.1980, 1361, 1806/78, 176/80; E 4.6.1985, 85/14/0016). Nicht nur das im Rahmen des Dienstvertrages vereinbarte Entgelt zählt zu den Einkünften iSd EStG 1972, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die sich ein Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft. Es ist auch der Hinweis des Abgabepflichtigen, daß "die Gelder, welche vom AbgPfl unterschlagen wurden, bereits vorher von der Gesellschaft versteuert worden" seien, irrelevant, weil es sich dabei um verschiedene steuerbare Vorgänge handelt. Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG 1972 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140112.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten