Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art94Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Befugnis der Berufungsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Bescheides in jeder Richtung; kein Verstoß dieser Bestimmung gegen das Gewaltentrennungsprinzip aufgrund der Zuordnung der unabhängigen Verwaltungssenate zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der Bundesverfassung; keine Gleichschaltung der unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofs durch Art129 B-VGRechtssatz
Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "nach jeder Richtung" im zweiten Satz des §66 Abs4 AVG.
Die unabhängigen Verwaltungssenate (in den Ländern) sind nicht "Gerichte", sondern - bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie (vgl Art129b Abs2 B-VG) - "Verwaltungsbehörden" iSd B-VG. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Art130 Abs1 und des Art144 Abs1 B-VG, die von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" sprechen (VfSlg 13422/1993; VfGH 28.11.94 KI-5/94-5; s. auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 7. Auflage, RN 927/3). Allein schon deshalb brauchte der Verfassungsgerichtshof auf die Argumentation des sich offenbar als "(Verwaltungs-)Gericht" iSd B-VG verstehenden Verwaltungssenats, daß die bekämpfte Wortfolge des §66 AVG dem Gewaltentrennungsprinzip widerspreche, gar nicht näher einzugehen.
Art129 B-VG, soweit dort die unabhängigen Verwaltungssenate (nach Mayer, B-VG, S 299 f angesichts der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs systematisch unzutreffend) genannt sind, bezieht sich nur auf Abschnitt A. (über eben diese Verwaltungssenate), keinesfalls aber auf die eigenständigen Vorschriften über den Verwaltungsgerichtshof (Art130 bis Art136 B-VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsverfahren, Berufung, Gewaltentrennung, Gericht, Behörde, Verwaltung weisungsfreieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G183.1994Dokumentnummer
JFR_10049381_94G00183_01