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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0172 E 25. Februar 1997 96/04/0185 E 25. Februar 1997Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 27.6.1996, G 211/94, hob der VfGH § 148 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 als verfasssungswidrig auf. Im Anlaßfall ist darum gemäß Art 140 Abs 7 B-VG so verzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Der Beschwerdeführer kann sich damit jedenfalls - von der objektiven Tatseite her gesehen - nicht mehr auf diese Regelung berufen, mag er durch die aufgehobene Norm auch "begünstigt" worden sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040171.X01Im RIS seit
11.07.2001